Ehrenamtliche Straffälligenhilfe in NRW









Persönliche Voraussetzungen

  • Sie sind volljährig?
  • Sie wollen sich in Ihrer Freizeit sinnvoll und ehrenamtlich engagieren?
  • Sie scheiden aus dem Berufsleben aus und/oder haben Sie etwas Zeit übrig?
  • Sie schreiben gerne Briefe?
  • Sie haben handwerkliche Fähigkeiten?
  • Können Sie gut zuhören und haben Geduld?
  • Sie haben Kontakte zu Arbeitgeber/innen, Vermieter/innen, Rechtsanwälte/innen?
  • Sie beherrschen Fremdsprachen?
  • Sie haben Hobbys, für die Sie andere begeistern können?

Jede/r kann sich für die Straffälligenhilfe engagieren, sowohl in Form eines Kontaktes zu Inhaftierten oder Haftentlassenen oder durch die Unterstützung von betroffenen Familienangehörigen als auch durch die Mitarbeit in einem Verein der Straffälligenhilfe. Ehrenamtliches Engagement erfüllt eine wichtige Brückenfunktion zwischen straffällig gewordenen Menschen und der Gesellschaft.

Wie auch in anderen sozialen Bereichen gilt für die ehrenamtliche Unterstützung von Inhaftierten/Entlassenen

  • sie muss immer freiwillig sein,
  • sie kann große Freude und Zufriedenheit bereiten
  • sie setzt Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein voraus.

Formale Voraussetzungen

Für die Besuche von Gefangenen in den Justizvollzugsanstalten gibt es Vorschriften, die eingehalten werden müssen, um auch Zugang zu den Inhaftierten zu bekommen.

Die Ehrenamtlichen müssen sich zu Beginn ihrer Tätigkeit im Strafvollzug einer so genannten Sicherheitsüberprüfung unterziehen. Nicht zugelassen werden in der Regel Personen, gegen die in den letzten Jahren eine gerichtliche Strafe verhängt wurde oder mit einem in der jeweiligen Anstalt einsitzenden Gefangen verheiratet oder verwandt sind.

Intensität und Art der Zusammenarbeit bestimmen Sie und die zu betreuenden Personen gemeinsam, evtl. in Absprache mit hauptamtlichen Mitarbeiter/innen der Straffälligenhilfe vor Ort.